Wie weit reicht der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO (Anfänger)?

Hallo,

ich würde gerne wissen wie weit der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO in der Empfehlungsecke reicht. Gegen Online-Werbung ist klar, aber gilt dies auch für

  1. Werbemaßnahmen auf postalischem Weg
  2. Kundenbefragung im Rahmen des Qualitätsmanagements
  3. Erstellen und Pflegen des Qualitätsmanagements

Alle Punkte in der Datenschutzerklärung (Internetapotheke) sind tabellarisch aufgeführt und unter dem Stichpunkt Rechtsgrundlagen steht bei 1. und 2.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 f) DSGVO (berechtigtes Interesse)

bei 3.

Die Verarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich und es überwiegen keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

  1. Werbung per Brief wäre wie E-Mail-Werbung auch „Direktwerbung“, gegen die Widersprüche unbedingt umgesetzt werden müssen. Das ist nicht auf Online beschränkt. (Der Unterschied zwischen Brief und E-Mail /Telefon ist, dass § 7 UWG den Brief nicht reglementiert, so dass man dafür keine Einwilligung braucht, also die Kontaktdaten auch mit „berechtigtem Interesse“ für Werbung nutzen kann.)

  2. Kundenbefragung per Brief wäre datenschutzrechtlich nicht unbedingt Direktwerbung (im Gegensatz zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Telefon- und Mailbefragungen), also müsste man den Widerspruch begründen. Dann prüft der Verantwortliche, ob die Gründe gegenüber seinem Interesse überwiegen. (Wenn der Widerspruch sich ausdrücklich gegen Befragungen richtet, wäre das Festhalten daran wohl unangemessen; die Qualitätsinteressen werden nicht so stark sein, dass sie immer noch überwiegen. Man würde das Qualitätsziel nicht länger erreichen können, wenn man saure Kunden weiter befragt.) Zufriedenheitsbefragungen per Mail wären eine unzumutbare Belästigung mit Werbecharakter nach § 7 UWG, so dass man dafür ohnehin eine Einwilligung benötigt. Der Widerspruch wäre als Widerruf einer ggf. vorhandenen Einwilligung aufzufassen, wonach die Verarbeitung der Daten zu diesem Zweck nicht mehr zulässig wäre.

  3. Internes Qualitätsmanagement (ohne evtl. belästigende Befragungen) kann berechtigtes Interesse bleiben, solange es sich wenig invasiv auf die Kunden auswirkt, so dass die angegebenen Gründe nicht überwiegen. Dann sollte es nicht auf Profiling basieren, weil der Widerspruch dagegen umgesetzt werden muss.

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Danke!
Für 2. ist angegeben, dass „Name, Telefon, Fax, E-Mail“ an Auftragsverarbeiter gegeben würden, weswegen die Befragung wohl darüber laufen würde. D.h. wenn ich Dich richtig verstehe, würde der Widerspruch wie oben angegeben das umfassen und eine extra Begründung bräuchte es nicht?

Und wenn man eine Bestellung an die Adresse einer anderen Person schicken lässt, darf diese dann verwendet werden (außer für den eigentlichen Zweck, der Lieferung dorthin)?

Wenn es „Direktwerbung“ ist, muss der Widerspruch unbedingt umgesetzt werden. In diesen Fällen ist keine Begründung nötig.

Die Rolle (Kunde /Empfangsadresse) kann vom Verantwortlichen falsch verstanden werden. Sollte sich aber besser nur an die wirklichen Kunden halten.

Die bloßen Empfangsadressen (inkl. evtl. Telefonnummern für Lieferabsprachen) können ja nichts dafür, haben bei der Datenerhebung die Pflichtinformationen nicht erhalten, würden auch nicht unter das Bestandskundenprivileg (§ 7 Abs. 3 UWG) fallen.

D., der immer Datensammler sieht, die alles aufschreiben, was sie kriegen können.