LDI NRW RA will Akteneinsicht

Hallo zusammen,

folgender Fall, in einem Sortverein hat ein Mitglied gekündigt, der Verein hatte aber nach der Kündigung weiter Fotos des Mitgliedes auf Broschüren, Webseite und Instagram, Facebook veröffentlicht. Das ehemalige Mitgied wollte das nicht mehr. Der Verein reagierte nicht wirklich, danach wurde das LDI NRW eingeschaltet (17 DSGVO Recht auf vergessen) diese haben jetzt geantwortet:

Der Verein hat einen RA eingschaltet bzw. sehr wahrschenlich hat ein Rechtsanwalt aus dem Verein das übernommen und Recht auf Akteneinsicht beantragt.

Nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Ak-teneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße

Nach § 29 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist § 29 Satz 2 DSG NRW zu beachten, demzufolge niemand benachteiligt werden darf, weil er sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wendet. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Schutz der Petentinnen und Petenten, die auf mögliche Datenschutzverstöße aufmerksam machen, eine herausgehobene Stellung zugewiesen. In Anbetracht dieser ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertentscheidung werden die personenbezogenen Daten der jeweiligen Petentinnen und Pe-tenten grundsätzlich vertraulich behandelt. Eine Offenlegung dieser Daten erfolgt somit nur, wenn festgestellt werden kann, dass das Informa-tionsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt, z. B. weil diese leichtfertig oder wider besseren Wissens unzutreffende Angaben gemacht hat.

Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob Teile Ihrer Beschwerde aus Ihrer Sicht der Geheimhaltung unterliegen. In diesem Fall bitte ich, mir dies Teile genau zu bezeichnen und den Grund für die erforderliche Gehei haltung zu benennen, Dann werde ich prüfen, ob eine Schwärzung vc der Akteneinsicht erforderlich ist oder ob diese so gewährt werden kann.

Uns Mitgliedern wurde immer gesagt, dass durch die Satzung des Vereins wir keine andere Wahl haben als das man der Veröffentlichung zustimmen muss.

In der Satzung steht:

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien,
sowie elektronischen Medien zu.

Ich würde gerne eure Meinung einholen, ich würde nur sehr ungeren einer Aktenseinsicht zustimmen, da ich dadurch eine Einschüchterung des Meldes befürchte und das damit der Datenschutz nicht wirklich voran kommt.

Es ist normal, dass ein RA Akteneinsicht beantragt

Die Aufsichtsbehörde wird normalerweise nur so weit Akteneinsicht gewähren, wie sie den Schutz der beschwerenden Person nicht verletzt. Ich kenne das so, dass man beim Melden per Formular gefragt wird, ob die Identität offen gelegt werden darf.

So wird der Verantwortliche (Verein) bzw. der Anwalt wahrscheinlich erfahren, worin der Vorwurf besteht.

Manchmal muss die Behörde weiter gehen, um bestimmte Vorfälle aufzuklären. Dann könnte sie schrittweise etwas bekanntgeben, aus dem der Verantwortliche auf die Person schließen kann. Oder „es geht um nix“; etwa wenn die Person schon die Beziehung beendet hat und keine negativen Folgen zu befürchten sind.

Übrigens… Ihr hattet evtl. nie eine Erlaubnis für die Foto-Veröffentlichung!

„Keine andere Wahl als zustimmen“ entspricht nicht den Bedingungen für eine Einwilligung (Art. 7 DSGVO). Der wichtigste Punkt ist die Frewiilligkeit. Mit „Zwang“ ist sie nicht tragfähig. (Eigentlich sind solche Einwilligungen nie zustande gekommen. D. h. der Verein hätte keine Rechtsgrundlage für alle Verarbeitungen von Fotos, die unter diesen Umständen (Einwilligung mit Zwang) entstanden sind.)

Einwilligung als Voraussetzung ist nicht ganz unmöglich; doch normalerweise dürfen Leistungen oder Verträge (Mitgliedschaft) nicht von Einwilligungen abhängig gemacht werden, die objektiv unabhängig wären. (Art. 7 Abs. 4 DSGVO; wird wegen der umständlichen Fomrumlierung nicht als „Kopplungsverbot“, sondern oft als „Nichtkopplungsgebot“ bezeichnet.) Z. B. müsten die meisten Aktivitäten im Sportverein auch möglich sein, ohne aufgenommen und veröffentlcht zu werden.

Auch als „Vertragserfüllung“ ist die Formulierung wahrscheinlich nicht geeignet. Weil das Veröffentlichen zum Erfüllen eines Vertrags mit der betroffenen Person nicht unbedingt erforderlich(!) wäre. Die Veröffentlichung müsste schon nah am Vereinszweck (und der Mitgliedschaft) dran sein. Wenn’s auch ohne Veröffentlichung ginge, war sie nicht erforderlich und die Verarbeitung auf dieser Basis unzulässig.

Als weiter entfernte Nebensächlichkeit ist sie eher nicht zur Vertragserfüllung erforderlich; dann kämen „Einwilligung“ (liegt nicht vor) mit Widerrufsrecht oder „berechtigte Interessen“ (ist bisher nicht so deklariert) mit Widerspruchsrecht in Frage.

D., der noch viel Freude mit den Abhilfemaßnahmen der Aufsichtsbehörde wünscht. Im Minimalfall geht es nur um die Umsetzung des Löschantrags.

Aufsichten neigen dazu, den Namen eines Betroffenen vertraulich zu behandeln. Ich halte das für Unsinn, weil wenn der Verein prüft wer Betroffenrechte geltend gemacht hat, dann ist die Liste meist überschaubar.
Ohne Akteneinsicht oder Namen wird das Verfahren vermutlich eingestellt und die Löschung nicht durchgeführt.

Das würde ich ähnlich sehen, allerdings ist dann das LDI nicht zuständig, weil es nicht um Datenschutz sondern Persönlichkeitsrecht geht, und wird daher die Verarbeitung eher nicht untersagen. Aber ich lasse mich gerne überraschen.

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Die Veröffentlichung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Also braucht der Verein auch dafür einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand.

D., der nicht weiß, ob die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Bestandteil der Beschwerde war; der Beschreibung zufolge nur das veweigerte Löschen.

Hallo,

die Beschwerde belief sich auf das Löschen der besagten Bilder und das man durch die Satzung keine Möglichkeit hatte der Veröffentlichung zu widersprechen. Wer die Satzung nicht zustimmte, bzw. das passierte „automatisch“ beim Vereinseintritt musste konnte kein Mitglied werden.

Der Vereinsbeitritt zu den Bedingungen der Satzung ist ein Vertrag.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten hätte zur Erfüllung des Vertrags erforderlich zu sein (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Praktisch ist es manchmal ganz praktisch, alle beabsichtigten Aktivitäten in den Vertrag zu schreiben. Allerdings genügt das nicht unbedingt für die Erforderlichkeit. Dafür käme es darauf an, was der Verein hauptsächlich macht, und ob die Mitgliedschaft auch ohne die zwangsläufige Veröffentlichung ginge. Dann wackelt die Erforderlichkeit = tendenziell unzulässig.

D., der sich exotische Situationen zusammenphantasieren kann, wo es nicht ohne die Veröffentlichung von Aufnahmen geht. Normalerweise aber kaum denkbar.

Da ein Sportverein im öffentlichen Leben steht hat er in der Regel auch großes Interesse sein tun für die Öffentlichkeit bekannt zu geben. Dies dient sowohl zur Gewinnung neuer Mitglieder, dem Image des Vereins und um den Ort zu zeigen wohin seine Unterstützung fließt.
Hier sind große finanzielle Unterstützungen der Gemeinde nicht selten.

Nachdem ich FB, MS und Co. auch nicht nutzen kann ohne Datenzustimmen, denke ich, kann ein Verein dies auch so gestalten.

Und nein, ich unterstütze solch ein Vorgehen nicht. Wollte nur meine Gedanken dazu äußer. Bin kein Anwalt.

Es sollte diesbezüglich aber doch schon längst ein Urteil geben, welches klarstellt ob solch eine Praxis erlaubt ist oder nicht?

Selbst wenn die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung die Mitgliedschaft im Verein sein könnte, entfällt sie, wenn die Mitgliedschaft beendet wird, und damit sind dann auch alle Fotos zu löschen…

es wird in meinen Augen zunehmend spekuliert. Vielleicht kann uns @Lockslay auf dem laufenden halten wie es weitergeht?

Nachträglich ist dies nicht möglich.
Klar zukünftig sollten keine Fotos mehr von der Person veröffentlicht werden es sei denn, es dient als Gruppenfoto.
Dann wird es wohl erst ersetzt wenn ein neues Gruppenfoto entsteht.
Z.B. Startfoto vom Sportverein auf der HP.

Solange wir hier antworten im Forum posten wirds so oder so keine Rechtsberatung.

Aber das wird wohl keiner erwarten.

Da müsste man schon einen Jurist konsultieren.

Helfen würde schon mal Vergleichsfälle samt Urleil.

Eventuell ist die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Fotos durch die Vereinssatzung gegeben. Theoretisch ist sowas erlaubt, auch wenn die DSGVO sagt, dass man die Dienstleistung nicht mit der Einwilligung verknüpfen darf.
Denn es gibt das berechtigte Interesse des Vereins, z.B. Gruppenfotos oder Einzelfotos zu veröffentlichen. Genau so sind auch Fotos oder Videos von Veranstaltungen üblich.
Allerdings sehe ich Probleme bei der allzu allgemein gefassten Formulieren. Denn wenn der Satz mit „Durch ihre Mitgliedschaft“ beginnt, sehe ich darin eine Definition von Zweck (teilweise) und Dauer der Erlaubnis zur Verarbeitung der Fotos. Ohne Mitgliedschaft würde die Erlaubnis entfallen, damit die Rechtsgrundlage und alle weiteren Verarbeitungen und Veröffentlichungen wären ein Verstoss gegen DSGVO und KUG (was noch teurer werden kann als DSGVO).
Bereits veröffentliche Fotos, z.B. in Printmedien, kann man nicht mehr zurückrufen und Archive.org vergisst auch nichts.

Mitunter haben Menschen auch sehr gute Gründe, auf das Entfernen von Fotos und Namen zu bestehen, z.B. wenn sich Frauen vor häuslicher Gewalt verstecken müssen oder wenn Menschen eine neue Identität erhalten. Da sind Fotos der alten Identität nicht so gut.

Ein Beitrag wurde in ein neues Thema verschoben: Werden Fotos durch Suchmaschinen biometrisch vermessen?

Hallo zusammen,

hat einer eine Idee, wie ich in einem Antwortschreiben den Namen des RA erfragen kann?

warum ist der Name wichtig?
aber wenn der Melder (das ehemalige Mitglied) auch Akteneinsicht beantragt, findet sich der Name mit großer Wahrscheinlichkeit darin.