Hallo zusammen,
folgender Fall, in einem Sortverein hat ein Mitglied gekündigt, der Verein hatte aber nach der Kündigung weiter Fotos des Mitgliedes auf Broschüren, Webseite und Instagram, Facebook veröffentlicht. Das ehemalige Mitgied wollte das nicht mehr. Der Verein reagierte nicht wirklich, danach wurde das LDI NRW eingeschaltet (17 DSGVO Recht auf vergessen) diese haben jetzt geantwortet:
Der Verein hat einen RA eingschaltet bzw. sehr wahrschenlich hat ein Rechtsanwalt aus dem Verein das übernommen und Recht auf Akteneinsicht beantragt.
Nach § 29 Abs. 2 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Ak-teneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße
Nach § 29 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist § 29 Satz 2 DSG NRW zu beachten, demzufolge niemand benachteiligt werden darf, weil er sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wendet. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Schutz der Petentinnen und Petenten, die auf mögliche Datenschutzverstöße aufmerksam machen, eine herausgehobene Stellung zugewiesen. In Anbetracht dieser ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertentscheidung werden die personenbezogenen Daten der jeweiligen Petentinnen und Pe-tenten grundsätzlich vertraulich behandelt. Eine Offenlegung dieser Daten erfolgt somit nur, wenn festgestellt werden kann, dass das Informa-tionsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt, z. B. weil diese leichtfertig oder wider besseren Wissens unzutreffende Angaben gemacht hat.
Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob Teile Ihrer Beschwerde aus Ihrer Sicht der Geheimhaltung unterliegen. In diesem Fall bitte ich, mir dies Teile genau zu bezeichnen und den Grund für die erforderliche Gehei haltung zu benennen, Dann werde ich prüfen, ob eine Schwärzung vc der Akteneinsicht erforderlich ist oder ob diese so gewährt werden kann.
Uns Mitgliedern wurde immer gesagt, dass durch die Satzung des Vereins wir keine andere Wahl haben als das man der Veröffentlichung zustimmen muss.
In der Satzung steht:
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien,
sowie elektronischen Medien zu.
Ich würde gerne eure Meinung einholen, ich würde nur sehr ungeren einer Aktenseinsicht zustimmen, da ich dadurch eine Einschüchterung des Meldes befürchte und das damit der Datenschutz nicht wirklich voran kommt.