Ich habe ein Schreiben von meiner Krankenkasse bezüglich der elektronischen Patientenakte (ePA) erhalten. Neben ein paar Werbebotschaften wurde auch auch ein link für weitere Informationen zur Verfügung gestellt: https://www.tk.de/epa2025
Das habe ich mir angesehen und bemerkt, dass meine Krankenkasse unter der Rubrik „Wichtiger Hinweis“ erklärt, dass ein „lesender Zugriff“ gleichbedeutend ist mit „Kopieren“ der Daten (siehe unten unter 1)) Nach meinem Verständnis ist „Lesen“ temporärer Natur und „Kopieren“ eine dauerhafte Angelegenheit – eine interessante Umdefinition, die möglicherweise dafür sorgt, dass demnächst tausendfach Kopien meiner ePA im Umlauf sind. Und welchen Umfang hat der Download eigentlich? Womöglich die ganze Akte - das ist zumindest nicht genannt.
Eine weitere Konsequenz ist, dass der lesende Zugriff für eine bestimmte Gruppe, der eigentlich auf einen definierten Zeitraum begrenzt sein soll (siehe unten unter 2) und 3)), nun dauerhaft wird. Die Krankenkasse schreibt u.a.: „Auch bei einem Entzug der Berechtigung bleiben Daten […] verfügbar." (siehe unten unter 1)).
Aus meiner Sicht ist das ein kompletter Witz, einfach absurd.
Erklärt wird das mit §630f BGB (siehe unten unter 4), da Leistungserbringer ihre Behandlung aus rechtlicher Sicht medizinisch vollständig dokumentieren müssen (siehe unten unter 1).
Der Paragraph definiert allerdings nicht, dass Behandler genau diesen Weg der Dokumentation wählen müssen. Es wird zudem sowohl die Papierform, als auch die elektronische Form erwähnt. Somit taugt das Gesetz nicht zur Erklärung für das Erstellen einer Kopie der ePA bei einem lesenden Zugriff.
Außerdem spricht das Gesetz vom „Behandler“ und die Krankenkasse vom „Leistungserbringer“.
Nach meinem Verständnis ist z.B. der Apotheker kein Behandler.
Meine Krankenkasse schreibt weiter:
„Mit der ePA-App Ihrer Krankenkasse haben Sie die volle Kontrolle über Ihre Daten.“ (Seite 16).
Das ist hiermit widerlegt.
Ich glaube ich muss nicht erwähnen, dass ich der ePA widersprochen habe.
Vielleicht liest hier ja ein Jurist mit, der was zum „Behandler“ und „Leistungserbringer“ sagen kann.
Ihr könnt ja auch mal gucken, was bei Euch so im Infotext steht…
Anlage:
Elektronische Patientenakte (https://www.tk.de/epa2025):
1)
Auf Seite 22 steht:
„Wichtiger Hinweis: Ein lesender Zugriff (das heißt ein Kreuz in der Spalte „Auslesen“) bedeutet, dass die Daten aus der ePA heruntergeladen und in die Behandlungsdokumentation der jeweiligen Leistungserbringern übernommen werden können. Auch bei einem Entzug der Berechtigung bleiben Daten, die Leistungserbringer in ihre Behandlungsdokumentation übernommen haben, für die ehemals berechtigte Leistungserbringereinrichtung verfügbar. Der Grund dafür ist, dass sie die Daten durch die Übernahme aus der ePA heruntergeladen und eine eigene Kopie der Daten erstellt haben. Dies ist aus rechtlicher Sicht erforderlich, da Leistungserbringer ihre Behandlung nach §630f BGB medizinisch vollständig dokumentieren müssen.“
Auf den Seiten 20 und 21 sind die unterschiedlichen Zugriffsarten „Schreiben“, „Auslesen“ und „Löschen“ beschrieben, wer diese durchführen darf. Und wie lang der Zugriff möglich ist.
Auf Seite 19 steht:
„6.2 Wie lange kann ein Leistungserbringer standardmäßig auf die ePA zugreifen? Der Zugriff einer Leistungserbringereinrichtung ist standardmäßig nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ihrem Besuch oder Ihrer Behandlung möglich."
§630f BGB:
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.