Die Vorgehensweise ist meines Wissens nach schon lange (immer?) so beschrieben gewesen.
Korrekt, man hat keine Möglichkeit das zu verhindern. Das gilt aber genau genommen für alle Kommunikationsdienste.
Man hat keinen Einfluss darauf ob jemand
- die eigene E-Mail-Adresse bei Gmail eingibt
- die eigene Rufnummer über einen Provider anwählt
- die eigene Mobilfunknummer an Threema, Signal oder zur Feststellung der Unterstützung hochlädt
- die eigenen Kontaktdaten in einem schlecht abgesicherten und aus dem Internet erreichbaren NAS-Filer ablegt
Der einzige Einfluss den wir haben ist politisch zu versuchen Gesetze gegen die Drittverwertung von persönlichen Daten die man nicht selbst bereitgestellt hat installieren und durchsetzen zu lassen. Hier ist IMHO der einzige Hebel den wir haben.
Ein Versuch jemanden privat zu verklagen, dass er nicht die eigenen Sichtweise vertritt aber rechtlich sich auch nichts zu Schulden kommen lassen hat, halte ich für keinen sinnvollen Weg.
„ Für wen gilt die Datenschutz-Grundverordnung?
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für
- ein Unternehmen oder eine Einrichtung, welches oder welche personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer in der EU ansässigen Zweigstelle verarbeitet, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet; oder
- ein Unternehmen, das außerhalb der EU ansässig ist und Waren/Dienstleistungen (bezahlt oder unentgeltlich) anbietet oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet.„
Das Verhalten von Privatleuten ist nicht durch die DSGVO erfasst. Welche anderen Gesetze es abseits dessen gibt, die auf das Whatsapp-Thema des Adressbuchuploads durch Privatleute wirken, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ergänzung (29.03.2025)
Ich habe mir das Gerichtsurteil aus dem Beitrag eines anderen Thread
https://www.kuketz-forum.de/t/messenger-fuer-elternvernetzung/5446/6
durchgelesen. Wenn ich dieses mit meinen begrenzten juristischen Kenntnissen interpretiere, dann hat das Gericht festgestellt:
Die Übertragung von Telefonnummern und Klarnamen des Adressbuchs an WhatsApp verstößt gegen das „Informationelle Selbstbestimmungsrecht“ der Personen die man selbst in seinem Kontakt-Verzeichnis erfasst hat und diese Informationen dann an WhatsApp überträgt.
Das Gericht hat also nicht einen Verstoß einer Privatperson gegen die DSGVO festgestellt welche die Grundlage darstellt.
Interessanterweise wird das Verfahren des Kontakteverzeichnisupload bei Threema explizit vom Gericht als kein Verstoß, jedoch das Führen von Cloud-Adressbüchern als potentiell problematisch angesehen. Ich vermute es hängt von den Datenschutzerklärungen und den dort drin eingeräumten Nutzungen der Kontakte ab.
Dieses nur als Ergänzung zu meiner zuvor gestellten Frage „ Welche anderen Gesetze es abseits dessen gibt, die auf das Whatsapp-Thema des Adressbuchuploads durch Privatleute wirken, entzieht sich meiner Kenntnis.“