Impressumspflicht Dilemma

Laut Medienstaatsvertrag §18 gilt:

„(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Name und Anschrift […]“.

Wird im Allgemeinen so interpretiert:

„Diese zitierte Verpflichtung betrifft im Grunde alle öffentlich verfügbaren Webseiten, auch die von Privatpersonen. Auf „ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke“ kann man sich nur berufen, wenn die Webseite z.B. wirklich nur der Familie zugänglich ist und bpsw. mit einem Passwort geschützt ist. Angegeben werden muss der bürgerliche Name sowie eine ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Ein Postfach ist nicht ausreichend, weil dieses nicht ladungsfähig ist.“

nachzulesen in dem Link von ToKu:

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